In welcher Form ist der Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren?
Zitat:
Spätestens bei Lieferung der Waren muß der Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger über die Einzelheiten des Widerrufsrechts belehrt sein. Der dauerhafte Datenträger muß Angaben zur Anschrift der für Reklamation zuständigen Niederlassung des Unternehmers und Informationen über den Kundendienst sowie Gewährleistungs- und Garantiebedingungen enthalten. Bei Verträgen, die für eine längere Zeit als ein Jahr oder auf unbestimmte Zeit geschlossen sind, muß über die Kündigungsbedingungen informiert werden.
Was ist ein dauerhafter Datenträger?
Als dauerhafter Datenträger im Sinne des 361 a BGB sind insbesondere Telefaxe, CDs, Disketten und E-Mails aber natürlich auch herkömmliche Schriftstücke anzusehen.
Kann der Unternehmer die Belehrung in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen?
Grundsätzlich ja. Jedoch dürfen die Informationen nicht in einer Vielzahl von Klauseln und Bedingungen verschwinden.
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E-Mails
Eine E-mail sollte so sein, dass man sie nicht verändern kann.